STATUTEN des Vereins Alpine Gesellschaft „Kienthaler“

Sektion des Österreichischen Touristenklub

 

 

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
 

  1. Der Verein führt den Namen Alpine Gesellschaft „Kienthaler“ Sektion des Österreichischen Touristenklub. Er ist eine selbständige Körperschaft und Verbandsmitglied der Österreichischen Touristenklubs und hat als solcher die in den Statuten des Österreichischen Touristenklub vorgesehenen Rechte und Verpflichtungen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 2620 Neunkirchen, das Arbeitsgebiet erstreckt sich über die gesamte Republik Österreich, sein Betätigungsfeld erstreckt sich über die gesamte Welt.

  3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.


 

§ 2 – Zweck
 

  1. Zweck des Vereins, dessen gemeinnützige Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist die Liebe zur österreichischen Heimat, Landschaft und Bergwelt zu pflegen und zu stärken, die Kenntnis der Gebirge und der Höhlen, insbesonders der österreichischen, zu erweitern und zu verbreiten, die Bereisung der österreichischen Alpen zu fördern, sowie Sommer- und Winterbergfahrten jeder Art zu erleichtern, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Berge zu erhalten; das Bergsteigen, Klettern, Wandern, Höhlenbegehen, Wildwasserpaddeln, Canyoning, Rad fahren, Mountainbiken, Laufen, alle Arten des Walkens und des Skilaufens, sowie Flugsportarten zu fördern und Ausbildungen hiezu anzubieten; alpine Unternehmungen aller Art zu erleichtern und die Schönheit und Ursprünglichkeit der Gebirge, sowie den Schutz der Landschaft und des Tier- und Pflanzenlebens – also das ausgewogene Verhältnis der Lebewesen zur übrigen Welt – zu pflegen und derartige Bestrebungen zu unterstützten.

  2. Der Verein ist unpolitisch.


 

§ 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
 

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  2. Als ideelle Mittel dienen:

  3. Die Veranstaltung von gemeinschaftlichen Berg- und Schifahrten, Wanderungen, Ausflügen, Reisen, Höhlenbegehungen, Führungen und sonstige im § 2 angeführte Aktivitäten.

  4. Die Durchführung bergsteigerischer Erziehung und Ausbildung, auch in Form von Lehrgängen, sowie die Heranbildung der Jugend im Sinne des Vereinszwecks.

  5. Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die die körperliche Fitness fördern, aber auch von sonstigen, insbesondere kulturellen und geselligen Veranstaltungen und Vorträgen.

  6. Die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung von Wegen, Steiganlagen und Wegbezeichnungen im Arbeitsgebiet des Vereins.

  7. Betrieb von bewirtschafteten Schutzhütten.

  8. Herausgabe von Informationen auf drucktechnischem (z.B. Newsletter) und elektronischen (z.B. Internet) Wege.

  9. Herausgabe schriftstellerischer und künstlerischer Arbeiten im Sinne des Vereinszwecks.

  10. Anlegung, Erhaltung und Vervollkommnung von Büchereien und sonstigen Sammlungen.

  11. Aktiver Natur- und Umweltschutz unter Beachtung desselben bei der Verfolgung aller Vereinszwecke sowie die Verbreitung dieses Gedankenguts sowohl im Verein als auch in der Öffentlichkeit.

  12. Die Förderung und Unterstützung von sonstigen, den Vereinszwecken dienenden Veranstaltungen und Einrichtungen.

  13. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  14. Mitgliedsbeiträge und Eintrittsgebühren.

  15. Erträgnisse aus Veranstaltungen, Führungsbeiträgen und Vermögensverwaltung.

  16. Förderungsmittel öffentlicher Institutionen.

  17. Zuwendungen Dritter, wie z.B. Sponsoren.

  18. Durch Einnahmen, die sich aus dem Betrieb der Schutzhütten ergeben.

  19. Spenden, Sammlungen, Zuwendungen aus letztwilligen Verfügungen, sowie sonstigen Zuwendungen.

 

 

§ 4 – Arten der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Anschluss-, und Ehrenmitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeiten beteiligen und den vollen Jahresbeitrag bezahlen.


Anschlussmitglieder sind solche, die einen ermäßigten Jahresbeitrag zahlen. Als solche Mitglieder sind aufzunehmen:

  • Ehegatten von Vollmitgliedern,

  • Söhne und Töchter unter 20 Jahren von Mitgliedern,

  • weiters ohne Rücksicht auf die Mitgliedschaft der Eltern, junge Leute zwischen 18 und 25 Jahren, die noch in Berufsausbildung begriffen sind und nicht über ein eigenes Einkommen verfügen.
     

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
 

Ehrenmitglieder sind jene, die von einer Hauptversammlung der Sektion wegen besonderer Verdienste um den Verein zu solchen ernannt werden. Sie sind von der Leistung der Mitgliedsbeiträge enthoben, verfügen aber ansonsten als Mitglieder über die ihnen zustehenden Rechte und Pflichten.


 

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
 

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaftern werden.

  2. Die Mitglieder des Vereins werden vom Vorstand aufgenommen. Dem Vorstand steht das Recht zu, die Aufnahme eines Mitglieds ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist auf Antrag des Vorstandes der Hauptversammlung des Vereins vorbehalten.


 

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis und durch Ausschluss.

  2. Der Austritt kann jederzeit durch eingeschriebene schriftliche Mitteilung an den Verein erklärt werden, doch bleibt die Verpflichtung, für das laufende Jahr den vollen Jahresbeitrag zu entrichten, aufrecht. Wird der Austritt erst nach dem 1.Dezember eines Jahres erklärt, so ist auch noch für das folgende Vereinsjahr der volle Beitrag zu entrichten.

  3. Ein Mitglied, dass sich unehrenhaft oder grob unkameradschaftlich benommen hat, dass das Ansehen oder den Ruf der Sektion oder des Österreichischen Touristenklubs in irgendeiner Weise geschädigt oder durch Handlungen die Belange der Sektion oder des Österreichischen Touristenklubs gröblich verletzt hat, das durch bewusst unwahre Angaben seine Aufnahme erwirkt hat, dass das gegenseitige gute Einvernehmen gestört, diesen Statuten oder den Verfügungen der Vereinsorgane zuwidergehandelt oder diese zu umgehen versucht hat, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Es steht dem betroffenen Mitglied frei, binnen vier Wochen ab Erhalt der Verständigung über den Ausschluss die Berufung an das Schiedsgericht des Vereins schriftlich zu ergreifen. Bis zu dessen Entscheidung – die vereinsintern endgültig ist – ruhen die Mitgliederrechte.

  4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es den Mitgliedsbeitrag, obwohl es hiezu mit eingeschriebenem Brief unter Setzung einer zumindest einmonatigen Nachfrist aufgefordert worden ist, noch immer nicht entrichtet hat. Dasselbe gilt für allfällige Sonderbeiträge und außerordentliche Zuschüsse.

  5. Durch den Ausschluss oder durch die Streichung aus der Mitgliederliste wird die Verpflichtung zur Leistung bereits fälliger Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge und außerordentlicher Zuschüsse nicht berührt.


 

§ 7 – Rechte der Mitglieder
 

Jedes Mitglied, das seine Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat und sich gemäß dem Vereinszweck verhält, hat folgende Rechte:
 

  1. Für den Fall, dass eine solche existiert die regelmäßig erscheinende Vereinszeitung zu beziehen, wobei bei mehreren Mitgliedschaften in einem Haushalt mit einer Vereinszeitung das Auslangen gefunden werden soll.

  2. Mitgliedskarte zu erhalten. Für den Ersatz einer verlorenen Mitgliedskarte oder Zahlungsbestätigung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird vom Vorstand festgesetzt.

  3. An allen Ausflügen, Führungen, geselligen Zusammenkünften des Vereins teilzunehmen;

  4. Die Büchereien und Sammlungen des Vereins zu benützen;

  5. Das Vereinsabzeichen zu tragen;

  6. Anspruch auf alle den Mitgliedern gewährten Vorteile und Begünstigungen, jedoch in keinem Falle auf das Vereinsvermögen.

  7. Alle volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in den ordentlichen und außer-ordentlichen Hauptversammlungen, können wählen und gewählt werden.

  8. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen.

  9. Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Lage des Vereins zu informieren.

  10. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung eines Exemplars der Statuten samt Hüttendienstordnung zu verlangen.


 

§ 8 – Pflichten der Mitglieder
 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten.

  2. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  3. Die Mitglieder haben – sofern sie nicht davon befreit sind – die Mitgliedsbeiträge, die Eintrittsgebühren und allfällige Sonderbeiträge in voller Höhe pünktlich zu entrichten.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die jährlich in einer beliebigen Monatsversammlung getroffene Hüttendiensteinteilung einzuhalten und die damit verbundenen Hüttendienste gemäß der bereits bestehenden Hüttendienstordnung zu verrichten. Die in der Hauptversammlung beschlossene Hüttendienstordnung ist in der aktuellen Fassung für alle Mitglieder und Besucher der Kienthaler Hütte bindend und bildet einen integrierenden Bestandteil der Statuten.


 

§ 9 – Ehrungen der Mitglieder
 

An Mitglieder, welche der Sektion ununterbrochen durch 25, 40, 50 bzw. 60 Jahre oder durch eine höhere, durch fünf teilbare Zahl an Jahren angehören, werden Ehrenabzeichen verliehen.


 

§ 10 – Mitgliedsbeiträge
 

  1. Die Mitgliedsbeiträge (Jahresbeiträge) werden alljährlich von der Hauptversammlung in Anlehnung an die beim Gesamtverein Österreichischer Touristenklub geltenden Mitgliedsbeiträge beschlossen.

  2. Die Mitgliedsbeiträge sind innerhalb des ersten Monats des Jahres, von neu eintretenden Mitgliedern sofort nach Verständigung von der Aufnahme zu entrichten.

  3. Von neu eintretenden Mitgliedern wird eine von der Hauptversammlung jeweils festzusetzenden Eintrittsgebühr eingehoben.

  4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft, die in den Statuten des Österreichischen Touristenklub geregelt ist.


 

 

 

§ 11 – Kinder und Jugendgruppen
 

  1. Der Verein kann Mitglieder im Alter bis 14 Jahre in Kindergruppen, im Alter von 14 bis 18 Jahre in Jugendgruppen zusammenfassen.

  2. In diesen Gruppen wird die Heranbildung zur Heimatliebe, Naturverbundenheit und zum Naturschutz, sowie die Ausbildung zu Sommer- und Winterbergsteigern und zu Bergkameraden gepflegt.

  3. Zur Erreichung dieser Ziele dienen beispielsweise Heimabende, Vorträge zur theoretischen und praktischen Ausbildung, Wanderungen, Berg- und Skitouren. Die Jugendlichen sollen zum besseren Verständnis für die Ziele des Österreichischen Touristenklubs herangeführt werden.

  4. Die Angehörigen der in Absatz (1) angeführten Gruppen genießen bei Benützung der Einrichtungen des Österreichischen Touristenklubs die gleichen Vorteile wie Vollmitglieder.


 

§ 12 – Vereinsorgane
 

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.


 

§ 13 – Die Hauptversammlung
 

  1. Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

  2. Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt.

  3. Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Hauptversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

  4. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Bei gleicher Adresse mehrere Mitglieder genügt eine Einladung. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

  5. Anträge zur Hauptversammlung können während des gesamten Vereinsjahres, mindestens jedoch zwei Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

  6. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

  7. An der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied darf – zusätzlich zu seiner eigenen Stimme – lediglich eine weitere Stimme im Vollmachtswege vertreten.

  8. Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Hauptversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

  10. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


 

§ 14 – Aufgabenkreis der Hauptversammlung
 

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
 

  • Entgegennahme und Genehmigung des Tätigkeitsberichts und des Rechnungsabschlusses.

  • Beschlussfassung über den Voranschlag, insbesonders über die Aufnahme von Darlehen.

  • Wahl, Bestellung und Enthebung des Ausschusses und der Rechnungsprüfer.

  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein sowie Rechnungsprüfern und dem Verein.

  • Entlastung des Vorstands.

  • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge.

  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


 

§ 15 – Der Vorstand
 

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, maximal 15 Mitgliedern. Dazu zählen zwingend der Obmann und seine Stellvertreter, der Schriftführer und sein Stellvertreter, der Kassier und sein Stellvertreter. Als weitere Vorstandmitglieder können gewählt werden: Hüttenwarte und Vertreter und sonstige Vorstandsmitglieder (beispielsweise Jugendleiter, Touren- und Wanderleiter, Markierungsleiter, Wegereferenten, Mitgliederbetreuer, Öffentlichkeitsmitarbeiter, Archivbetreuer, u.s.w.). Die Funktionäre haben die ihnen zugeteilten Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Alle Funktionen sind Ehrenämter.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht (mehr) vorhanden sein, so hat jedes ordentliche Mitglied, das die Situation als Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators zum zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.

  3. Die Funktionsdauer der Vorstands- und Rechnungsprüfungsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

  4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind sowohl der Obmann als auch seine Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, so darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern bedarf der Zweidrittelmehrheit.

  7. Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann, bei Verhinderung ein Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

  9. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


 

§ 16 – Aufgabenkreis des Vorstandes
 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesonders folgende Angelegenheiten:
 

  • Erstellung des Jahresvoranschlags, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

  • Vorbereitung der Hauptversammlung.

  • Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Hauptversammlung.

  • Verwaltung des Vereinsvermögens.

  • Aufnahme sowie Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.


 

§ 17 – Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
 

  1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen und insbesondere gegenüber den Behörden. Schriftliche Ausfertigung des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (darunter werden jegliche vermögenswertende Dispositionen verstanden) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Hauptversammlung.

  2. Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  3. Der Obmann führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.

  4. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und der Vorstandssitzungen.

  5. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

  6. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers und des Kassiers ihre jeweiligen Stellvertreter.


 

§ 18 – Rechnungsprüfer
 

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, Abwahl und den Rücktritt der anderen Organe sinngemäß.


 

§ 19 – Das Schiedsgericht
 

  1. Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von weiteren sieben Tagen wählen das namhaft gemachte Schiedsrichtern binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit den Gegenstand der Streitigkeit darstellt.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


 

§ 20 – Auflösung des Vereins
 

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen in irgendeiner Form vorhanden ist – über die Liquidation dieses Vermögens zu beschließen. Die Hauptversammlung hat einen Liquidator zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  3. Werden durch die Hauptversammlung keine anderslautenden Verfügungen getroffen, so fällt das verbleibende Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins an den Österreichischen Touristenklub mit seinem derzeitigen Sitz in 1010 Wien, Bäckerstraße 16 zur Verwendung im Sinne des im § 2 angeführten gemeinnützigen Vereinszwecks.

  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

 

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